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Arbeit 4.0 braucht ein flexibles Arbeitsrecht
// WIRTSCHAFTSPOLITIK IN DER DIGITALEN GESELLSCHAFT
Arbeitsmarktlage profitieren, die Chance einen Zugang zu
Beschäftigung zu finden. Zum Beispiel für Menschen mit
Handicap ergeben sich mit entsprechender Weiterbildung,
die beispielsweise auch online stattfinden kann, ganz neue
berufliche Aussichten, weg von den Behindertenwerkstät-
ten hinein in den regulären Arbeitsmarkt.
Die Anpassung der Arbeitsmarktregulierung an die neuen
Bedingungen müssen aus Sicht der jungen Unternehmer
schnell erfolgen und zu einem flexibleren gesetzlichen
Rahmen führen. Die Politik sollte keinesfalls den Fehler
machen, aus einer Logik des Industriezeitalters heraus die
neuen Möglichkeiten nur als Bedrohung wahrzunehmen.
Stattdessen sollte der Fokus auf den Chancen liegen, die
die Digitalisierung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet.
Vorschläge für ein neues Arbeitsrecht
Um den Wandel hin zur Digitalisierung der Arbeitswelt
zu unterstützen schlagen DIE JUNGEN UNTERNEHMER
folgende Anpassungen vor:
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Abschaffung der Telearbeit, mobile Arbeit unbüro-
kratisch möglich machen:
Die Telearbeit geht vom veralteten Bild eines festen
Heimarbeitsplatzes aus. Dieser ist hoch reguliert,
vom ergonomischen Schreibtischstuhl über die Be-
leuchtung bis zur Zugangserlaubnis für die Unfall-
kasse. Heute ist die Arbeit aber überall dort möglich,
wo es der Arbeitnehmer möchte. Das kann ein Café,
ein Co-Working-Space, eine Flughafen-Lounge, die
Bahn auf dem Weg zur Arbeit oder das Sofa zuhause
sein. Die Telearbeit mit ihrem Fokus auf einen festen
häuslichen Arbeitsplatz ist somit nicht mehr zeitgemäß
und sollte daher abgeschafft werden.
Die mobile Arbeit ist längst Realität in vielen Branchen.
Insofern handelt es sich hier um eine Anpassung an
vorhandene Gegebenheiten. Durch die Verfügbarkeit
von mobilen Endgeräten (Notebooks, Tablets, Smart-
phones) sowie schnellem, mobilem Internet, haben
Wissensarbeiter in vielen Branchen umfangreiche Frei-
heiten. Hier kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden,
wo und wie er arbeiten möchte. Mit dieser Freiheit
geht auch die Verantwortung einher, selbst für an-
gemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Wenn es
z. B. im Café zu dunkel ist, muss der Arbeitnehmer
selbständig den Ort wechseln. Die mobile Arbeit soll
in ihrer Ausgestaltung zum Vorteil beider Seiten zwi-
schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne zusätzliche
gesetzliche Limitationen verhandelt werden können.
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Wegfall der gesetzlichen Tages- und Wochenhöchst-
arbeitszeit für Berufsgruppen, die eine geringe physische
und psychische Belastung der Arbeitnehmer vorweisen
(z. B. bei Start-ups, Unternehmensberatungen, Kanz-
leien etc.). Ziel ist es, eine hohe zeitliche Flexibilität,
ausgerichtet an den Bedürfnissen von Arbeitnehmern
und Arbeitgebern, herzustellen, die jenseits der ak-
tuellen gesetzlichen Regelungen zu den Arbeitszeiten
in Anspruch genommen werden kann.
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Umschulung von traditionellen Berufsbildern hin zu
Berufsbildern der digitalen Arbeitswelt:
Im Zuge der Digitalisierung werden sehr wahrschein-
lich manche Berufsbilder wegfallen. Um einen mög-
lichst fließenden Übergang für Arbeitnehmer aus diesen
Berufsbildern hin zu neuen Aufgaben zu gewährleisten,
sollte rasch eine Sensibilisierung für diese Aufgabe
seitens der Bundesagentur für Arbeit stattfinden. Diese
muss schnellstmöglich entsprechende Umschulungs-
angebote bzw. berufsbegleitende Unterstützungs-
angebote anbieten.
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Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz zum Wirken
von Betriebsräten bei Start-ups und Kleinunternehmen:
Gerade Unternehmen mit kleiner Mitarbeiterzahl werden
durch die gesetzlichen Bestimmungen im Betriebs-
verfassungsgesetz hart getroffen. Insbesondere die
Freistellungen der Betriebsräte für entsprechende
Schulungen können nicht kompensiert werden. Wir
schlagen deswegen vor, dass neu gegründete Unter-
nehmen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von
der Bildung eines Betriebsrates ausgenommen werden,
oder dass die zeitliche Länge der Freistellungen des
Betriebsrates für entsprechende Schulungen an die
Mitarbeiterzahl gekoppelt wird. Alternativ kann aber
auch eine gesetzliche Regelung eingeführt werden,
nach der in Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern
lediglich ein Obmann zu wählen ist.