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Arbeit 4.0 braucht ein flexibles Arbeitsrecht

// WIRTSCHAFTSPOLITIK IN DER DIGITALEN GESELLSCHAFT

Arbeitsmarktlage profitieren, die Chance einen Zugang zu

Beschäftigung zu finden. Zum Beispiel für Menschen mit

Handicap ergeben sich mit entsprechender Weiterbildung,

die beispielsweise auch online stattfinden kann, ganz neue

berufliche Aussichten, weg von den Behindertenwerkstät-

ten hinein in den regulären Arbeitsmarkt.

Die Anpassung der Arbeitsmarktregulierung an die neuen

Bedingungen müssen aus Sicht der jungen Unternehmer

schnell erfolgen und zu einem flexibleren gesetzlichen

Rahmen führen. Die Politik sollte keinesfalls den Fehler

machen, aus einer Logik des Industriezeitalters heraus die

neuen Möglichkeiten nur als Bedrohung wahrzunehmen.

Stattdessen sollte der Fokus auf den Chancen liegen, die

die Digitalisierung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet.

Vorschläge für ein neues Arbeitsrecht

Um den Wandel hin zur Digitalisierung der Arbeitswelt

zu unterstützen schlagen DIE JUNGEN UNTERNEHMER

folgende Anpassungen vor:

Abschaffung der Telearbeit, mobile Arbeit unbüro-

kratisch möglich machen:

Die Telearbeit geht vom veralteten Bild eines festen

Heimarbeitsplatzes aus. Dieser ist hoch reguliert,

vom ergonomischen Schreibtischstuhl über die Be-

leuchtung bis zur Zugangserlaubnis für die Unfall-

kasse. Heute ist die Arbeit aber überall dort möglich,

wo es der Arbeitnehmer möchte. Das kann ein Café,

ein Co-Working-Space, eine Flughafen-Lounge, die

Bahn auf dem Weg zur Arbeit oder das Sofa zuhause

sein. Die Telearbeit mit ihrem Fokus auf einen festen

häuslichen Arbeitsplatz ist somit nicht mehr zeitgemäß

und sollte daher abgeschafft werden.

Die mobile Arbeit ist längst Realität in vielen Branchen.

Insofern handelt es sich hier um eine Anpassung an

vorhandene Gegebenheiten. Durch die Verfügbarkeit

von mobilen Endgeräten (Notebooks, Tablets, Smart-

phones) sowie schnellem, mobilem Internet, haben

Wissensarbeiter in vielen Branchen umfangreiche Frei-

heiten. Hier kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden,

wo und wie er arbeiten möchte. Mit dieser Freiheit

geht auch die Verantwortung einher, selbst für an-

gemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Wenn es

z. B. im Café zu dunkel ist, muss der Arbeitnehmer

selbständig den Ort wechseln. Die mobile Arbeit soll

in ihrer Ausgestaltung zum Vorteil beider Seiten zwi-

schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne zusätzliche

gesetzliche Limitationen verhandelt werden können.

Wegfall der gesetzlichen Tages- und Wochenhöchst-

arbeitszeit für Berufsgruppen, die eine geringe physische

und psychische Belastung der Arbeitnehmer vorweisen

(z. B. bei Start-ups, Unternehmensberatungen, Kanz-

leien etc.). Ziel ist es, eine hohe zeitliche Flexibilität,

ausgerichtet an den Bedürfnissen von Arbeitnehmern

und Arbeitgebern, herzustellen, die jenseits der ak-

tuellen gesetzlichen Regelungen zu den Arbeitszeiten

in Anspruch genommen werden kann.

Umschulung von traditionellen Berufsbildern hin zu

Berufsbildern der digitalen Arbeitswelt:

Im Zuge der Digitalisierung werden sehr wahrschein-

lich manche Berufsbilder wegfallen. Um einen mög-

lichst fließenden Übergang für Arbeitnehmer aus diesen

Berufsbildern hin zu neuen Aufgaben zu gewährleisten,

sollte rasch eine Sensibilisierung für diese Aufgabe

seitens der Bundesagentur für Arbeit stattfinden. Diese

muss schnellstmöglich entsprechende Umschulungs-

angebote bzw. berufsbegleitende Unterstützungs-

angebote anbieten.

Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz zum Wirken

von Betriebsräten bei Start-ups und Kleinunternehmen:

Gerade Unternehmen mit kleiner Mitarbeiterzahl werden

durch die gesetzlichen Bestimmungen im Betriebs-

verfassungsgesetz hart getroffen. Insbesondere die

Freistellungen der Betriebsräte für entsprechende

Schulungen können nicht kompensiert werden. Wir

schlagen deswegen vor, dass neu gegründete Unter-

nehmen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von

der Bildung eines Betriebsrates ausgenommen werden,

oder dass die zeitliche Länge der Freistellungen des

Betriebsrates für entsprechende Schulungen an die

Mitarbeiterzahl gekoppelt wird. Alternativ kann aber

auch eine gesetzliche Regelung eingeführt werden,

nach der in Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern

lediglich ein Obmann zu wählen ist.