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Ein wichtiger Ansatzpunk ist die Vereinfachung der Ver-

fahren zur Unternehmensgründung. Das Institut für Mit-

telstandsforschung (IfM) hat in einer Studie für das Jahr

2010 beispielsweise herausgefunden, dass der durch-

schnittliche Netto-Zeitaufwand zur Gründung eines Un-

ternehmens zwischen 4,25 Arbeitstagen (in Bremen und

Mecklenburg-Vorpommern) sowie 18,25 Arbeitstagen in

Sachsen-Anhalt liegt (IfM-Materialien 205). Eine absolute

Mindestforderung ist es, dass sich alle Bundesländer am

best-practice-Beispiel orientieren. Darüber hinaus sollte

es das Ziel sein, dass die Gründung eines Unternehmens

in Deutschland nicht länger als einen Netto-Arbeitstag in

Anspruch nimmt. Und zwar überall.

Darüber hinaus fordern wir junge Unternehmer, dass es

im Jahr der Gründung und den darauf folgenden zwei

Jahren eine Bürokratie-Schutzglocke geben sollte. Gerade

gegründete Unternehmen sollten sich beispielsweise

nicht mit Berichtspflichten herumschlagen müssen, auch

die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge sollte

für sie ausgesetzt werden. Zudem könnten bestimmte

arbeitsrechtliche Schwellenwerte für junge Unternehmen

ausgesetzt werden.

Eine besonders wichtige Entlastungsmaßnahme – gerade

für Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen –

wäre die Vereinfachung einer verbindlichen Auskunft im

Steuerrecht. Insbesondere die Voraussetzung bei der

Antragstellung auf eine Auskunft, den zu beurteilenden

Sachverhalt noch nicht verwirklicht zu haben, ist für

Gründer und junge Unternehmer nicht praxistauglich.

Die Finanzverwaltung kann auch nach pflichtgemäßem

Ermessen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

ablehnen. Wonach sich dieses Ermessen richtet, ist den

wenigsten Unternehmern klar – und grenzt vielmehr an

Willkür. Dies ist insbesondere für Internetunternehmen

relevant, die teilweise neue Vergütungs- und Beteili-

gungsmodelle entwickelt haben (»Media for equity«), für

die sie zügig die genauen steuerlichen Auswirkungen

kennen müssen und zu der aber erst in Jahren eine

Rechtsprechung vorliegen wird. Deshalb ist es erforder-

lich, den hohen Ermessensspielraum einzugrenzen und

die Rahmenbedingungen der Erteilung bzw. Absage klar

zu definieren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der

Auskunft (teilweise Verwirklichung des Sachverhalts, Ge-

bührenerlass, usw.) könnten im Jahr der Gründung und

den darauf folgenden drei Jahren entschärft werden.

Gründungsfinanzierung

Ein wichtiges Handlungsfeld liegt auch in dem Bereich

der Gründungsfinanzierung. Im Gegensatz zu Ländern

mit einer ausgeprägten Gründungs- und Risikokapital-

kultur steht in Deutschland nur relativ wenig Kapital zur

Finanzierung von jungen Unternehmen zur Verfügung.

Wichtig für ein ordnungspolitisch ausgerichtetes Pro-

gramm zur Unterstützung von Unternehmensgründungen

ist deshalb die Verbesserung der Rahmenbedingungen

für Risikokapital. Eine verstärkte Bereitstellung von

staatlichen Mitteln ist dabei wenig zielführend. Einerseits

gelten hier alle gerechtfertigten grundsätzlichen Beden-

ken gegenüber Subventionen – von problematischen

Mitnahmeeffekten bis zu möglichen Marktverzerrungen.

Andererseits können private Kapitalgeber im Gegensatz

zum Staat nicht nur Kapital bereitstellen, sondern Grün-

der darüber hinaus mit unternehmerischer Expertise

unterstützen. Diese Hilfe ist gerade in den ersten Jahren

sehr hilfreich.

Die Rahmenbedingungen für die Gründungsfinanzierung

lassen sich deutlich verbessern durch eine Erleichterung

der Verlustübertragung für Sekundär-Investoren. Wenn

die erste Gründungsphase (in der Regel mit anlaufen-

den Verlusten) abgeschlossen ist, müssen Nach-Inves-

toren gewonnen werden. Diese aber werden nur dann

investieren, wenn sie die Verluste der Anfangsphase

auch steuerlich mit übernehmen können. Aufgrund des

beschränkten Verlustabzugs gem. § 8c KStG wird aber

der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen,

das Verluste aufweist, massiv behindert. Hiervon sind

Start-ups und ganz besonders High-Tech-Start-ups mit

hohen Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und

Investitionen betroffen. Zwar sieht § 8c KStG mittlerweile

grundsätzlich von einem Verfall der laufenden Verluste

und Verlustvorträge ab, wenn zum Zeitpunkt des Beteili-

WIRTSCHAFTSPOLITIK IN DER DIGITALEN GESELLSCHAFT //

Rahmenbedingungen für Gründungen verbessern

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