Ein wichtiger Ansatzpunk ist die Vereinfachung der Ver-
fahren zur Unternehmensgründung. Das Institut für Mit-
telstandsforschung (IfM) hat in einer Studie für das Jahr
2010 beispielsweise herausgefunden, dass der durch-
schnittliche Netto-Zeitaufwand zur Gründung eines Un-
ternehmens zwischen 4,25 Arbeitstagen (in Bremen und
Mecklenburg-Vorpommern) sowie 18,25 Arbeitstagen in
Sachsen-Anhalt liegt (IfM-Materialien 205). Eine absolute
Mindestforderung ist es, dass sich alle Bundesländer am
best-practice-Beispiel orientieren. Darüber hinaus sollte
es das Ziel sein, dass die Gründung eines Unternehmens
in Deutschland nicht länger als einen Netto-Arbeitstag in
Anspruch nimmt. Und zwar überall.
Darüber hinaus fordern wir junge Unternehmer, dass es
im Jahr der Gründung und den darauf folgenden zwei
Jahren eine Bürokratie-Schutzglocke geben sollte. Gerade
gegründete Unternehmen sollten sich beispielsweise
nicht mit Berichtspflichten herumschlagen müssen, auch
die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge sollte
für sie ausgesetzt werden. Zudem könnten bestimmte
arbeitsrechtliche Schwellenwerte für junge Unternehmen
ausgesetzt werden.
Eine besonders wichtige Entlastungsmaßnahme – gerade
für Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen –
wäre die Vereinfachung einer verbindlichen Auskunft im
Steuerrecht. Insbesondere die Voraussetzung bei der
Antragstellung auf eine Auskunft, den zu beurteilenden
Sachverhalt noch nicht verwirklicht zu haben, ist für
Gründer und junge Unternehmer nicht praxistauglich.
Die Finanzverwaltung kann auch nach pflichtgemäßem
Ermessen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
ablehnen. Wonach sich dieses Ermessen richtet, ist den
wenigsten Unternehmern klar – und grenzt vielmehr an
Willkür. Dies ist insbesondere für Internetunternehmen
relevant, die teilweise neue Vergütungs- und Beteili-
gungsmodelle entwickelt haben (»Media for equity«), für
die sie zügig die genauen steuerlichen Auswirkungen
kennen müssen und zu der aber erst in Jahren eine
Rechtsprechung vorliegen wird. Deshalb ist es erforder-
lich, den hohen Ermessensspielraum einzugrenzen und
die Rahmenbedingungen der Erteilung bzw. Absage klar
zu definieren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Auskunft (teilweise Verwirklichung des Sachverhalts, Ge-
bührenerlass, usw.) könnten im Jahr der Gründung und
den darauf folgenden drei Jahren entschärft werden.
Gründungsfinanzierung
Ein wichtiges Handlungsfeld liegt auch in dem Bereich
der Gründungsfinanzierung. Im Gegensatz zu Ländern
mit einer ausgeprägten Gründungs- und Risikokapital-
kultur steht in Deutschland nur relativ wenig Kapital zur
Finanzierung von jungen Unternehmen zur Verfügung.
Wichtig für ein ordnungspolitisch ausgerichtetes Pro-
gramm zur Unterstützung von Unternehmensgründungen
ist deshalb die Verbesserung der Rahmenbedingungen
für Risikokapital. Eine verstärkte Bereitstellung von
staatlichen Mitteln ist dabei wenig zielführend. Einerseits
gelten hier alle gerechtfertigten grundsätzlichen Beden-
ken gegenüber Subventionen – von problematischen
Mitnahmeeffekten bis zu möglichen Marktverzerrungen.
Andererseits können private Kapitalgeber im Gegensatz
zum Staat nicht nur Kapital bereitstellen, sondern Grün-
der darüber hinaus mit unternehmerischer Expertise
unterstützen. Diese Hilfe ist gerade in den ersten Jahren
sehr hilfreich.
Die Rahmenbedingungen für die Gründungsfinanzierung
lassen sich deutlich verbessern durch eine Erleichterung
der Verlustübertragung für Sekundär-Investoren. Wenn
die erste Gründungsphase (in der Regel mit anlaufen-
den Verlusten) abgeschlossen ist, müssen Nach-Inves-
toren gewonnen werden. Diese aber werden nur dann
investieren, wenn sie die Verluste der Anfangsphase
auch steuerlich mit übernehmen können. Aufgrund des
beschränkten Verlustabzugs gem. § 8c KStG wird aber
der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen,
das Verluste aufweist, massiv behindert. Hiervon sind
Start-ups und ganz besonders High-Tech-Start-ups mit
hohen Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und
Investitionen betroffen. Zwar sieht § 8c KStG mittlerweile
grundsätzlich von einem Verfall der laufenden Verluste
und Verlustvorträge ab, wenn zum Zeitpunkt des Beteili-
WIRTSCHAFTSPOLITIK IN DER DIGITALEN GESELLSCHAFT //
Rahmenbedingungen für Gründungen verbessern
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