Mut zum Dissens
Mut zum Dissens
Artikel 38 des Grundgesetzes: (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Soweit das Gesetz. Im Bundestag existiert allerdings eine informelle Fraktionsdisziplin. Was nach preußischer Tugend klingt, ist durchaus sinnvoll: Die Fraktion demonstriert dadurch Einigkeit und ist, wenn in Regierungsverantwortung, besonders entscheidungs- und arbeitsfähig. Ein formeller Fraktionszwang, also der Druck, seine Position der der Fraktion unterzuordnen, ist dagegen verfassungswidrig. Trotzdem kann das Einstehen für die eigene Überzeugung unter Umständen drastische Folgen für die politische Karriere haben. Hier schildern drei Abgeordnete des Deutschen Bundestages, warum sie widersprachen, welche Reaktionen sie erlebten und welche Rolle Mut für sie dabei spielte.